VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

VETEC VENTILTECHNIK GMBH

SMART IN FLOW CONTROL

  1. Abweichende Bedingungen
    Wir verkaufen und liefern nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Die Geltung von abweichenden Einkaufs-, Bestell- und Auftragsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
  2. Gefahrenübergang
    Wir haben unsere Verpflichtung am Ort unseres Werkes in Speyer zu erfüllen. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware in Speyer an den Besteller über. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers (Lieferung erfolgt ab Werk). Mehrkosten für Eilversand oder Sonderverpackung werden in Rechnung gestellt.
  3. Verpackung
    Transportverpackung kann der Besteller auf seine Kosten an uns zurückschicken. Für verunreinigte Transportverpackungen behalten wir uns vor, die entstehenden Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen. Eine Vergütung für die Beseitigung seitens des Bestellers lehnen wir ab.
  4. Verzug
    Die Lieferzeiten beginnen nach vollständiger technischer Klärung. Bei technischen Änderungen, die nach Auftragsbestätigung vom Besteller gewünscht werden, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Liegt ein Leistungsverzug vor, kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Nachfrist nicht eingehalten wird. Entsteht dem Besteller durch unseren Verzug ein Schaden, so ist unsere Haftung begrenzt auf 0,5 % des Lieferwertes pro Woche des Verzugs, jedoch max. 5 % des Auftragswertes.
    Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle unseres groben Verschuldens oder bei Vorsatz. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  5. Zahlung
    Der Zahlungseingang hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit dem Einzug verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Schecks nicht einlöst, oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern – insbesondere Konkurs oder Vergleich angemeldet werden – sind wir berechtigt, die Lieferung solange nicht auszuführen, bis uns der Besteller nach unserer Wahl Sicherheit oder Vorauszahlung für unsere Forderung aus diesem Vertrag geleistet hat. Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche (Vorbehaltsware). Bei einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkaufswert, der aus der Verbindung oder Verarbeitung hervorgehenden Ware, welche insoweit als Vorbehaltsware gilt. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehende Forderungen tritt er hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Im Fall von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
    Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und widerruflich ermächtigt. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware wie zur Verarbeitung und Verbindung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderung, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktritt in Besitz zu nehmen.
    Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten freizugeben.
  7. Urheberrechte
    Die Urheberrechte an unseren Angeboten, technischen Zeichnungen, Produktinformationen sowie die Patentrechte verbleiben in jedem Fall in unserem Eigentum. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist es nicht gestattet, diese in irgendeiner Form zu vervielfältigen oder sonst Dritten zur Kenntnis zu bringen. Dem Besteller ist lediglich die interne Benutzung innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet.
  8. Mindestbestellwert
    Der Mindestbestellwert ist € 100,00 netto.
    Aufträge, die den Mindestbestellwert unterschreiten, werden auf € 100,00 aufgerundet.
    Bei der Erteilung von Aufträgen müssen Werkstoffnachweise nach EN 10204 deutlich erkennbar mitbestellt werden. Diese sind immer kostenpflichtig.
  9. Sachmängel und Mängelrüge
    Sofern ein von uns geliefertes Produkt innerhalb von zwei Jahren ab der Ablieferung einen Sachmangel aufweist, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Entscheiden wir uns für die Mangelbeseitigung (Nachbesserung), hat uns der Besteller in Absprache mit uns Gelegenheit zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht. Der Besteller hat Sachmängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
    Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, eigenmächtiger Nachbesserungsarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende Klausel 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Klausel 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  10. Haftung
    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz von Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Betriebsunterbrechungskosten ist ausgeschlossen. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Bestellers, wie Transport, Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.
    Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben in unseren Typenblättern sowie Einbau- und Bedienungsanleitungen.
  11. Datenschutz
    Wir weisen darauf hin, dass zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses die im Zusammenhang hiermit erhobenen Kundendaten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet werden. Die Daten werden nur zu dem genannten Zweck verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Wir behalten uns aber vor, Daten zur Erbringung zweckgerichteter Dienstleistungen von weiteren gemäß § 11 BDSG beauftragten und sorgfältig ausgesuchten Partnerunternehmen verarbeiten zu lassen.
  12. Teilwirksamkeit
    Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  13. Gerichtsstand und geltendes Recht
    Gerichtsstand ist Speyer am Rhein. Wir sind berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Gültig ab November 2023

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